Unsere AGB Winterdienst
Stand: 01.10.2025
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Aufträge zur Durchführung von Reinigungs-, Räum- und Streuarbeiten auf Verkehrsflächen, die vom Hausmeisterservice Eng (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ausgeführt werden. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer und gelten ausschließlich für den jeweiligen Einzelfall.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst stellen eine Ergänzung zu den allgemeinen AGB des Hausmeisterservice Eng dar, welche zusätzlich zu berücksichtigen sind.
2. Leistungsdauer
Die Wintersaison umfasst – sofern mit dem Auftraggeber keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – einen Zeitraum von 6 Monaten, beginnend am 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Nach Absprache kann der Zeitraum bis zum 30. April verlängert werden. Die jeweilige Kündigungsfrist ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag.
3. Leistungsumfang
Der Umfang der Räum- und Streuarbeiten auf den vertraglich vereinbarten Flächen wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen AGB festgelegten organisatorisch bedingten Reaktionszeiten des Auftragnehmers selbstständig für die Einhaltung aller gesetzlichen Räum- und Streupflichten Sorge zu tragen.
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Räumung und Streuung wie folgt:
Gehwege zu 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m (sofern baulich möglich)
Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 1,5 m breit
Zugänge zu Haus- und Müllbereichen 1,5 m breit
Bei zugeparkten Flächen bedürfen sowohl der Umfang der Arbeiten als auch die Haftungsübernahme einer gesonderten Vereinbarung.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu den zu räumenden Flächen erhält. Wird dieser nicht ermöglicht, ist der Auftragnehmer ohne Verlust seines Vergütungsanspruchs von der Leistungspflicht befreit.
Die Schneeräumung erfolgt grundsätzlich maschinell. Bei Bedarf werden maschinell geräumte Flächen gemäß gesetzlichen Vorgaben gestreut. Ein Anspruch auf vollständige „Schwarzräumung“ bis auf den Asphalt besteht nicht. Der Umfang richtet sich nach der aktuellen Wetterlage.
Bei Schneehöhen bis 10 cm erfolgt eine Bestreuung in der Regel nach Ende des Niederschlags, maximal zweimal täglich (sofern vertraglich nicht anders geregelt).
Bei anhaltendem Schneefall wird bis zu zweimal täglich geräumt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Winterdienst auch während der Nachtstunden durchzuführen, wenn dies erforderlich ist.
Die Wahl des Streumittels obliegt dem Auftragnehmer.
Bei extremen Witterungsereignissen (z. B. Eisregen, Blitzeis oder außergewöhnlich starkem Schneefall), die den regionalen oder überregionalen Verkehr zum Erliegen bringen, ist der Auftragnehmer bis zur Normalisierung der Verkehrssituation von der Räumpflicht und der daraus entstehenden Haftung befreit. In dieser Zeit ist der Auftraggeber verpflichtet, selbst notwendige Räum- und Streumaßnahmen zu treffen.
Die Räumung erfolgt nur im Rahmen der verfügbaren Schneeablageflächen. Die Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers; daraus resultierende Schäden oder Reinigungsaufwände sind ausgeschlossen.
Die Beseitigung von Schnee oder Eis, der/das nicht durch natürlichen Niederschlag entsteht (z. B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen), erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliches Entgelt. Für Schäden aus solchen Ereignissen haftet der Auftraggeber bis zum vereinbarten Räumzeitpunkt selbst.
Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Passanten vor Dachlawinen zu warnen und Gefahren am Gebäude eigenständig zu beseitigen.
Die Entfernung von Streumittel auf privaten Flächen erfolgt nur nach separater Beauftragung und ist gesondert zu vergüten.
4. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Personen- und Sachschäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter verursacht werden. Schäden oder Mängel, die durch Dritte entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht.
Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei Schäden, die entstehen:
– durch höhere Gewalt
– auf durch Fahrzeuge zugeparkten oder anderweitig blockierten Flächen
– auf öffentlichen Gehwegen, die nicht Bestandteil des Vertrages sind
– auf Flächen, die durch Dritte verändert, verunreinigt oder vom Streumaterial befreit wurden
– durch unvorhersehbare Eisbildung (z. B. defekte Dachrinnen, Dachschnee, Schmelzwasser)
– durch nachträgliche Verunreinigungen bereits geräumter Flächen (z. B. einparkende Fahrzeuge, Schneeräumgeräte, spielende Kinder)
5. Entgelt
Der Vergütungsanspruch ist unabhängig vom tatsächlichen Umfang der wetterbedingten Einsätze. Er besteht auch dann vollständig, wenn Räum- oder Streumaßnahmen aufgrund von Umständen entfallen, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann (z. B. höhere Gewalt, Straßenbaumaßnahmen oder witterungsbedingter Nichtbedarf).
Bei Eigentümerwechsel oder Wechsel der Hausverwaltung bleibt der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche offenen und zukünftigen Forderungen aus dem Winterdienstvertrag haftbar, bis eine Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger erfolgt oder der Vertrag wirksam gekündigt wird.
6. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt ebenso für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine rechtlich zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.